4. Die Übergabe des Kaufobjekts bzw. die Abnahme durch die Kläger erfolgte am 10. März 2017. Dabei wurde im Abnahmeprotokoll vom 10. März 2017 festgehalten, dass die Aussenarbeiten, wozu namentlich die Aussentreppe, die Sitzplätze EG und die Bepflanzung zählen, zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt würden (KB 8). 5. Am 30. Juni 2017 und am 24. August 2017 fand jeweils eine gemeinsame Begehung des Aussenbereichs durch die Parteien statt (act. 7 Rz. 15 f.; act. 44). 6. Am 11. September 2017 stellte die Beklagte der Klägerin eine Zusammenstellung der Mehr- und Minderkosten zu und ersuchte sie um Begleichung der daraus resultierenden Mehrkosten von Fr. 28'589.05 (Antwortbeilage [AB] 5).