Die rechtliche Durchsetzung von Garantieansprüchen ist Sache der Kaufpartei. Für die von der Verkaufpartei selber erbrachten Arbeiten gilt ebenfalls die Baugarantie nach den Bestimmungen des SIA, jedoch ohne Sicherheitsleistung in Form von Bar-, Versicherungs- oder Bankgarantie. Darüber hinaus wird, soweit gesetzlich zulässig, jede Gewährleistungspflicht der Verkaufpartei für rechtliche und sachliche Mängel der Vertragsgegenstände ausdrücklich aufgehoben. Die Kaufpartei bestätigt, die Bedeutung dieser Bestimmung zu kennen."