Die Verkaufpartei wird vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung des Neubaues die Garantieabnahme durchführen und die Ausführung allfälliger Nacharbeiten anordnen und überwachen. Diese Leistung der Verkaufpartei ist im Kaufpreis inbegriffen. Die Kaufpartei hat allfällige Garantiearbeiten ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen zu dulden. Die rechtliche Durchsetzung von Garantieansprüchen ist Sache der Kaufpartei.