3.3. Weiter enthält der Vertrag die folgende Bestimmung (Ziff. IV.4; KB 5 S. 8): "Die Verkaufpartei gibt der Kaufpartei die ihr von den am Bau beteiligten Unternehmern geleisteten Garantien nach SIA 118 bezüglich des Kaufsobjektes anteilsmässig weiter. Da es sich um eine Gesamtüberbauung handelt und die Garantiescheine gesamthaft ausgestellt werden, werden diese bei der Verkaufpartei hinterlegt und verwaltet. Die Verkaufpartei wird vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung des Neubaues die Garantieabnahme durchführen und die Ausführung allfälliger Nacharbeiten anordnen und überwachen.