In Ziff. III.3 (KB 5 S. 6) sahen die Parteien vor: "Individuelle Ausführungen in Abweichung von den Vertragsbestandteil bildenden Unterlagen oder zusätzlich zu diesen sind schriftlich zu vereinbaren. Sie können Mehr- oder Minderpreise zur Folge haben, worüber die Parteien ausserhalb dieses Vertrages unter sich schriftlich abrechnen."