 Baubeschrieb vom 25. November 2015 (nachfolgend: Baubeschrieb). Unter Ziff. II lit. b vereinbarten die Parteien sodann: "Das Kaufsobjekt ist von den Verkäufern gemäss den Vertragsbestandteil bildenden Unterlagen unter lit. a) hiervor auszuführen. Unwesentliche Abweichungen vom Baubeschrieb und von den Plänen, die sich als zweckmässig oder notwendig erweisen, die aber mindestens gleichwertig sein müssen, bleiben vorbehalten." -3-