{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-30_2022-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5288", "Checksum": "b1197068150c39e8989dd13b13e249a7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 04.05.2022 HOR.2019.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:11", "Checksum": "dd9926f9e9d7eea9fd6a855e96034a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 04.05.2022 HOR.2019.30\n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2019.30\n\nUrteil vom 4. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nErsatzrichterin Steiner\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichterin Scheurer\nHandelsrichter Meyer\nGerichtsschreiberin Näf\nGerichtsschreiberin-Stv. Füglister\n\nKläger 1 A._____\n\nKlägerin 2 B._____\n\n1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Aarau 1\n\nBeklagte 1 D._____\n\nBeklagte 2 E._____\n\n1 und 2 vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Rechtsanwalt, Baden-Dättwil\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer Kläger 1 und die Klägerin 2 sind natürliche Personen mit Wohnsitz in\nQ..\n\n2.\n2.1.\nDie Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S.. Ihr Zweck umfasst\nim Wesentlichen Immobiliengeschäfte wie den Erwerb, die Verwaltung und\ndie Veräusserung von Grundeigentum und die Erstellung, Sanierung und\nUmnutzung von Bauten als Generalunternehmen (Klagebeilage [KB] 2).\n\n2.2.\nDie Beklagte 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in T.. Sie bezweckt im\nWesentlichen die Projektierung und die Durchführung von Überbauungen\nauf eigene und fremde Rechnung, den Erwerb und die Veräusserung von\nbebauten und unbebauten Grundstücken und Rechten an solchen sowie\ndie Finanzierung von Grundstücksgeschäften aller Art (KB 3).\n\n3.\n3.1.\nAm 15. Februar 2016 schlossen die Kläger (als Käuferschaft) und die Beklagten (als Verkäuferschaft) einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag\n(nachfolgend: Kaufvertrag) über die Liegenschaft GB Q. Nr. 1203, Plan 31,\nbeinhaltend das Einfamilienhaus Nr. 1171 und den Miteigentumsanteil\nGrundstück Nr. 1204-0-25, zu einem Kaufpreis von pauschal\nFr. 1'180'000.00 (KB 5).\n\n3.2.\nIn Ziff. II lit. a des Kaufvertrages (KB 5 S. 5) wurden folgende Unterlagen\nals Vertragsbestandteile bezeichnet:\n Planbeilage Überbauung \"O.-P.\": Plan 256-204-4, EFH 4,\nGrundrisse / Fassaden 1:100 vom 3.7.14 / Revision 12.9.14\n(nachfolgend: Planbeilage);\n\n Baubeschrieb vom 25. November 2015 (nachfolgend: Baubeschrieb).\n\nUnter Ziff. II lit. b vereinbarten die Parteien sodann:\n\"Das Kaufsobjekt ist von den Verkäufern gemäss den Vertragsbestandteil\nbildenden Unterlagen unter lit. a) hiervor auszuführen.\nUnwesentliche Abweichungen vom Baubeschrieb und von den Plänen, die\nsich als zweckmässig oder notwendig erweisen, die aber mindestens\ngleichwertig sein müssen, bleiben vorbehalten.\"\n-3-\n\nIn Ziff. III.3 (KB 5 S. 6) sahen die Parteien vor:\n\"Individuelle Ausführungen in Abweichung von den Vertragsbestandteil bildenden Unterlagen oder zusätzlich zu diesen sind schriftlich zu vereinbaren. Sie können Mehr- oder Minderpreise zur Folge haben, worüber die\nParteien ausserhalb dieses Vertrages unter sich schriftlich abrechnen.\"\n\n3.3.\nWeiter enthält der Vertrag die folgende Bestimmung (Ziff. IV.4; KB 5 S. 8):\n\"Die Verkaufpartei gibt der Kaufpartei die ihr von den am Bau beteiligten\nUnternehmern geleisteten Garantien nach SIA 118 bezüglich des Kaufsobjektes anteilsmässig weiter. Da es sich um eine Gesamtüberbauung\nhandelt und die Garantiescheine gesamthaft ausgestellt werden, werden\ndiese bei der Verkaufpartei hinterlegt und verwaltet.\nDie Verkaufpartei wird vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung des\nNeubaues die Garantieabnahme durchführen und die Ausführung allfälliger Nacharbeiten anordnen und überwachen. Diese Leistung der Verkaufpartei ist im Kaufpreis inbegriffen.\nDie Kaufpartei hat allfällige Garantiearbeiten ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen zu dulden.\nDie rechtliche Durchsetzung von Garantieansprüchen ist Sache der Kaufpartei. Für die von der Verkaufpartei selber erbrachten Arbeiten gilt ebenfalls die Baugarantie nach den Bestimmungen des SIA, jedoch ohne Sicherheitsleistung in Form von Bar-, Versicherungs- oder Bankgarantie.\nDarüber hinaus wird, soweit gesetzlich zulässig, jede Gewährleistungspflicht der Verkaufpartei für rechtliche und sachliche Mängel der Vertragsgegenstände ausdrücklich aufgehoben. Die Kaufpartei bestätigt, die Bedeutung dieser Bestimmung zu kennen.\"\n\n4.\nDie Übergabe des Kaufobjekts bzw. die Abnahme durch die Kläger erfolgte\nam 10. März 2017. Dabei wurde im Abnahmeprotokoll vom 10. März 2017\nfestgehalten, dass die Aussenarbeiten, wozu namentlich die Aussentreppe,\ndie Sitzplätze EG und die Bepflanzung zählen, zu einem späteren Zeitpunkt\nausgeführt würden (KB 8).\n\n5.\nAm 30. Juni 2017 und am 24. August 2017 fand jeweils eine gemeinsame\nBegehung des Aussenbereichs durch die Parteien statt (act. 7 Rz. 15 f.;\nact. 44).\n\n6.\nAm 11. September 2017 stellte die Beklagte der Klägerin eine Zusammenstellung der Mehr- und Minderkosten zu und ersuchte sie um Begleichung\nder daraus resultierenden Mehrkosten von Fr. 28'589.05 (Antwortbeilage\n[AB] 5).\n\n7.\nIn der Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen bezüglich der\nDimension des auf dem Dach des Gebäudes installierten Splitgeräts (Wärmetauscher, Luft- und Heizgerät) mit Holzeinfassung, der Verglasung des\n-4-\n\nGartensitzplatzes auf der Südseite des Gebäudes und der Beschaffenheit\ndes Gartenbodens.\n\n"}