wenn der Konkurs gegebenenfalls mangels Aktiven eingestellt wird (Art. 230 SchKG), b) wenn der Konkurs gegebenenfalls widerrufen wird (Art. 195 SchKG), c) ob im Falle der Durchführung des Konkurses, sei es im ordentlichen oder im summarischen Verfahren (Art. 231 SchKG), der Prozess durch die Konkursmasse selbst oder durch einen Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) weitergeführt wird.