9. Prozesskosten Vorliegend wird auf eine Festsetzung der Prozesskosten verzichtet. Die entsprechenden Prozesskosten werden der Klägerin mit dem Endurteil auferlegt (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Das Handelsgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren mit der Z GmbH in Liquidation fortgeführt wird. 2. Die Prozesskosten werden der Klägerin mit dem Endurteil auferlegt. 3. Das Verfahren wird bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung eingestellt. 4. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, wird ersucht, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, a) - 18 -