8.2. Innert Frist ist die Klägerin weder dieser Verpflichtung nachgekommen, noch hat sie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Der Klägerin wäre deshalb gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine angemessene Nachfrist mit Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 3 ZPO anzusetzen. Da über die Klägerin mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Z. vom 21. November 2019 jedoch der Konkurs eröffnet wurde, ist das vorliegende Verfahren gemäss Art. 207 SchKG von Gesetzes wegen zu sistieren. Die Nachfristansetzung zur Leistung der Parteikostensicherstellung erfolgt bei einer allfälligen Weiterführung des Verfahrens.