missbrauch sowohl der Zession gemäss Art. 164 ff. OR als auch des Parteiwechsels i.S.v. Art. 83 ZPO und folglich ein offenbarer Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB vor. 8. Nachfrist zur Leistung der Parteikostensicherheit / Verfahrenssistierung 8.1. Die Klägerin wurde in E. 3 der Verfügung vom 22. August 2019 verpflichtet, bis zum 16. September 2019 eine Parteikostensicherheit im Umfang von Fr. 70'530.00 zu leisten.