keiten mit der Verwertung derselben Forderung durch die Konkursverwaltung unzulässig bliebe. Um die Gläubiger der Klägerin nicht zu schädigen, wäre jedenfalls gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO eine Sistierung des vorliegenden Prozesses bis zur Klärung der Vorgehensweise der Konkursverwaltung angebracht.