Eine Zustimmung des Gerichtspräsidiums Z. für die Zession vom 13. September 2019 lag ausweislich der Akten nicht vor. Die Zession vom 13. September 2019 ist daher vollstreckungsrechtlich unbeachtlich und die eingeklagte Forderung wird zur Konkursmasse der Klägerin gezogen. Die A Holding AG hat die Verwertung durch die Konkursverwaltung der eingeklagten Forderung zu dulden (vgl. oben E. 5.1).