Fr. 10'000.00 an ihre Muttergesellschaft abzutreten. Die Gegenleistung von Fr. 10'000.00 darf deshalb als bloss symbolisch betrachtet werden.29 Für Fälle, in welchen lediglich eine symbolische Gegenleistung erbracht wird, ist gemäss Art. 298 Abs. 2 SchKG die Zustimmung des Nachlassrichters erforderlich. Eine Zustimmung des Gerichtspräsidiums Z. für die Zession vom 13. September 2019 lag ausweislich der Akten nicht vor.