Wie die Klägerin und die A Holding AG diesen sehr tiefen Gegenwert berechneten, wird nirgends erläutert. Aufgrund des hohen Streitwerts und des damit verbundenen hohen Prozesskostenrisikos – alleine der Kostenvorschuss für die Gerichtskosten belief sich auf Fr. 32'500.00 (vgl. Verfügung vom 3. Januar 2019) – hätte eine vernünftige Klägerin sicherlich nicht einen Betrag von Fr. 2'183'723.34 eingeklagt, um etwas mehr als ein halbes Jahr später diese eingeklagte Forderung zu einem "Spottpreis" von