teikostensicherstellung und ungeachtet des drohenden Konkurses der Klägerin weiter prozessieren zu können, liegt ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor. Die Zession und der damit bewirkte Parteiwechsel während der Nachlassstundung der Klägerin erfolgte somit zweckwidrig. Infolge offenbarem Rechtsmissbrauch findet die Zessionserklärung vom 13. September 2019 keinen Rechtsschutz.