Mit anderen Worten: Wenn einer Partei eine prozessuale Pflicht auferlegt wird, und sie deshalb den Streitgegenstand veräussert, so ist dieser Sachverhalt vom Zweck des Parteiwechsels nicht abgedeckt. Der Parteiwechsel dient nicht der Umgehung prozessualer Pflichten, sondern dem Nachvollzug der Entwicklung der materiellen Rechtslage.