Das bedingt, dass die Gründe für die Entwicklung der materiellen Rechtslage (vorliegend die Zession) tatsächlich gewollt sind und sich nicht einzig aus einer auferlegten prozessualen Pflicht ergeben. Mit anderen Worten: Wenn einer Partei eine prozessuale Pflicht auferlegt wird, und sie deshalb den Streitgegenstand veräussert, so ist dieser Sachverhalt vom Zweck des Parteiwechsels nicht abgedeckt.