In Ziff. 2 der Zessionserklärung vom 13. September 2019 haben die Klägerin und die A Holding AG für die eingeklagte Forderung zudem einen Parteiwechsel vereinbart. Der Parteiwechsel will den Nachvollzug der Entwicklung der materiellen Rechtslage gewährleisten (vgl. oben E. 5.3). Das bedingt, dass die Gründe für die Entwicklung der materiellen Rechtslage (vorliegend die Zession) tatsächlich gewollt sind und sich nicht einzig aus einer auferlegten prozessualen Pflicht ergeben.