SchKG zu erheben.28 Dies hat sie unterlassen. Vielmehr versuchte sie mittels der Zessionserklärung vom 13. September 2019 den Entscheid der provisorischen Sachwalterin und die Leistung der Parteikostensicherstellung zu umgehen. Wäre die Klägerin nicht zur Leistung einer Parteikostensicherstellung verpflichtet worden, hätte sie die eingeklagte Forderung auch nicht an die A Holding AG zediert.