Parteikostensicherheit nicht zu leisten. Dadurch konnte sich H.R. mit der Klägerin betreffend die eingeklagte Forderung und damit den vorliegenden Prozess der gemäss Art. 298 Abs. 1 SchKG bestehenden Aufsicht der eingesetzten provisorischen Sachwalterin entziehen (vgl. oben E. 5.1). Ist die Klägerin mit der Weigerung der provisorischen Sachwalterin, die Parteikostensicherstellung zu bezahlen, nicht einverstanden gewesen, hätte es ihr offengestanden, dagegen eine Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG zu erheben.28