Um einen Nichteintretensentscheid im vorliegenden Verfahren abzuwenden, habe die Klägerin den Parteiwechsel vollzogen (Stellungnahme der Klägerin vom 4. Oktober 2019 Rz. 10/1.2). Die Klägerin räumt damit ein, dass sie die eingeklagte Forderung einzig und allein deshalb am 13. September 2019 an die A Holding AG zedierte (Beilage 2 zur Stellungnahme der Klägerin vom 17. Oktober 2019), um die ihr gemäss Verfügung vom 22. August 2019 auferlegte Leistung der Parteikostensicherheit in Höhe von Fr. 70'530.00 zu vermeiden;