H.R. habe aufgrund der provisorischen Nachlassstundung keinen Zugriff mehr auf die Konten der Klägerin gehabt und habe die Zahlungsverweigerung des Sachwalters hinnehmen müssen. Um einen Nichteintretensentscheid im vorliegenden Verfahren abzuwenden, habe die Klägerin den Parteiwechsel vollzogen (Stellungnahme der Klägerin vom 4. Oktober 2019 Rz. 10/1.2).