Die Klägerin behauptet, ihr Sachwalter habe gegenüber H.R. (Geschäftsführer der Klägerin) mehrfach mitgeteilt, er beabsichtige die vom Vizepräsidenten angeordnete Parteikostensicherstellung nicht zu zahlen (Stellungnahme der Klägerin vom 4. Oktober 2019 Rz. 10/1.2 mit Verweis auf Beilage 3). H.R. habe aufgrund der provisorischen Nachlassstundung keinen Zugriff mehr auf die Konten der Klägerin gehabt und habe die Zahlungsverweigerung des Sachwalters hinnehmen müssen.