Die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit von Art. 2 Abs. 2 ZGB erfordert eine Bewertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.20 Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu beachten.21 Nach einer dieser Fallgruppen22 liegt Rechtsmissbrauch insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.23