5.4. Rechtsmissbrauch Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt auch im Zivilprozess (Art. 52 ZPO).18 Die Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist zwingendes Recht und von Amtes wegen zu berücksichtigen.