abgewiesen und ein zweites Verfahren in die Wege geleitet werden.14 Das Institut des Parteiwechsels ist gemäss Rechtsprechung jedoch kein Mittel für den Kläger, seine prozessualen Versäumnisse bei der Bezeichnung des Aktiv- oder Passivlegitimierten zu beheben.15 Der Parteiwechsel tritt bei Veräusserung des Streitobjekts während des Prozesses nicht ohne Weiteres ein. Vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbs, die dem Gericht mitzuteilen ist.16