Dieser Parteiwechsel ist prozessökonomisch sinnvoll: Bei einer Veräusserung des Streitobjekts durch den Kläger fällt seine Aktivlegitimation grundsätzlich dahin. Könnte der Erwerber nicht in das laufende Verfahren eintreten, müsste der Prozess des Veräusserers mangels Aktivlegitimation