5.3. Parteiwechsel Gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten, falls während des Prozesses das Streitobjekt veräussert wird. Der Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO hat folglich zum Zweck, dass der Prozess trotz Veräusserung des Streitobjekts während des Prozesses weitergeführt werden kann. Dieser Parteiwechsel ist prozessökonomisch sinnvoll: