5.2. Zession Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Unter einer Zession (Abtretung) wird die vertragliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) verstanden.13 Die Zession bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 ZPO).