Zu letzteren gehören die Veräusserung oder Belastung von Anlagevermögen, die Bestellung bestimmter Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) sowie unentgeltliche Verfügungen.9 Zu den unentgeltlichen Verfügungen zählen auch Fälle, in welchen lediglich eine symbolische Gegenleistung erbracht wird.10 Handlungen, die der Schuldner in Missachtung gerichtlicher Verfügungsbeschränkungen vornimmt, sind zivilrechtlich gültig, jedoch mit Ausnahme des Gutglaubensschutzes (Art. 298 Abs. 3 SchKG) vollstreckungsrechtlich unbeachtlich.