seiner Zustimmung abhängig machen.8 Einschränkungen der Verfügungsbefugnis bestehen bei entsprechenden Anordnungen des Nachlassgerichts (Art. 298 Abs. 1 SchKG) sowie im Bereich der von Gesetzes wegen bewilligungspflichtigen Geschäfte (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Zu letzteren gehören die Veräusserung oder Belastung von Anlagevermögen, die Bestellung bestimmter Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) sowie unentgeltliche Verfügungen.9