Es ist, wie in E. 2.1 der Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits ausgeführt, den Parteien nicht zuzumuten, das Verfahren mit dem zweiten Schriftenwechsel fortzuführen, ohne definitiv zu wissen, ob das Handelsgericht die Klägerin oder die A Holding AG als klagende Partei betrachtet. Zudem würde diese Ungewissheit die Verfahrensinstruktion unnötig verkomplizieren. Daher rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung eines Zwischenentscheids.