4. Zwischenentscheid Kommt das Gericht nach einer Verfahrensbeschränkung zum Schluss, dass die Beurteilung der vorweggenommenen Punkte zu keinem Endentscheid führt, kann es die Beschränkung aufheben und das Verfahren ohne Weiteres bis zum Endentscheid fortführen oder gestützt auf Art. 237 ZPO einen Zwischenentscheid fällen.4