35 Abs. 1 OR erlischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter anderem mit dem Konkurs des Vollmachtgebers. Nach Rechtsprechung und Lehre erlöschen durch die Konkurseröffnung alle bestehenden Vollmachten des Vollmachtgebers zwingend und dies auch bei gegenteiligen Anordnungen in den Vollmachten wie bspw. im Vollmachtsformular des Zürcher Anwaltsverbands.2 Eine Erneuerung der Vollmacht hat der Konkursverwalter auszusprechen.3