2. Zuständigkeit 2.1. Örtlich Die Beklagte lässt sich auf den vorliegenden Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein, weshalb das Handelsgericht örtlich zuständig ist. 2.2. Sachlich Die Streitigkeit betrifft die geschäftlichen Tätigkeiten beider Parteien, beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen (KB 1 und 2) und der Streitwert beträgt Fr. 2'183'723.34. Das Handelsgericht ist demgemäss nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig.