298 Abs. 2 SchKG zwingend die Zustimmung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses Voraussetzung gewesen. Subeventualiter habe die A Holding AG als eintretende Partei die mit am 22. August 2019 verfügte Parteikostensicherheit zu leisten, da die Beklagte durch die angebliche Abtretung nach verfügter Kautionspflicht der Klägerin nicht schlechter gestellt werden dürfe. Zudem ergäbe sich aus der Bilanz der A Holding AG, dass diese illiquid und damit zahlungsunfähig bzw. die Parteientschädigung der Beklagten durch die Abtretung der angeblichen Forderung erheblich gefährdet sei.