Die Beklagte begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass mangels abgetretener Forderung kein Parteiwechsel stattgefunden habe. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten eingeklagte Forderung über Fr. 2'183.723.34 sei in der Nachlassbilanz per 31. März 2019 (Beilage 6 zur Eingabe der Klägerin vom 17. Oktober 2019) weder als "volle" Forderung noch wertberichtigt enthalten. Sie existiere folglich nicht. Eventualiter sei mangels wirksamer Forderungsabtretung kein Parteiwechsel erfolgt: