2. Es sei der Klägerin eine kurze Nachfrist zur Leistung der Parteikostensicherheit gemäss Verfügung vom 22. August 2019 anzusetzen, mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auch innert Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde; Eventualiter sei die A Holding AG als eintretende Partei zu verpflichten, der Beklagten Sicherheit in der Höhe von CHF 70'530.00 zu leisten; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."