11.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 erliess der Vizepräsident die Beweisverfügung und setzte den Parteien im auf die Fragen der Gültigkeit des Parteiwechsels zufolge einer Veräusserung des Streitobjekts und der Anordnung einer Sicherheit für die Parteientschädigung beschränkten Verfahrens Frist zur Einreichung schriftlicher Parteivorträge bis zum 18. November 2019. -8- 11.3. Die Beklagte reichte ihren Schlussvortrag am 1. November 2019 ein. Darin stellte sie folgenden Anträge: " 1. Die Anträge der Klägerin gemäss Eingabe vom 16. September 2019 seien abzuweisen;