die Aktiven der Masse haben vergrössert werden können. Schliesslich würde die Zession selbst bei der Annahme eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nicht ungültig bzw. unwirksam, da der Schuldner nach wie vor handlungsfähig sei. Der Sachwalter habe zudem keine Weisung erteilt, die Abtretung dürfe nicht erfolgen. Er sei nur nicht bereit gewesen, diese selber zu unterzeichnen.