Für eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der A Holding AG würde die Beklagte die Beweislast tragen. Mit der Bilanz der A Holding AG per 31. Dezember 2018 und 1. Oktober 2019 sei im Gegenteil deren ausreichende Kapitalisierung belegt (Beilage 1 der klägerischen Stellungnahme vom 4. Oktober 2019). Die Erfolgsrechnung der A Holding AG würde ausserdem eine sehr gute Rentabilität dieser Gesellschaft ausweisen (Beilage 2 der klägerischen Stellungnahme vom 4. Oktober 2019).