walter der Klägerin gegenüber H.R. mehrfach mitgeteilt habe, er bezahle die Kaution nicht (Beilage 3 der klägerischen Stellungnahme vom 4. Oktober 2019). Dies würde zu einem Nichteintretensentscheid führen, und die Beklagte könnte für ihre Parteientschädigung nur noch auf eine Dividende aus dem Nachlass der Klägerin hoffen. Die Mutmassungen der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit der A Holding AG seien unzutreffend: Ein gesetzlicher Tatbestand gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO sei nicht erfüllt. Für eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der A Holding AG würde die Beklagte die Beweislast tragen.