9.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 nahm die Klägerin zur Eingabe der Beklagten vom 25. September 2019 Stellung. Dabei wehrte sie sich vorab gegen die Editionsbegehren der Beklagten. Bezüglich der Auffassung der Beklagten, aufgrund der Nichtbezahlung der Parteikostensicherstellung innert der inzwischen verstrichenen Frist sei auf die Klage nicht einzutreten, entgegnete die Klägerin, erst wenn die Kaution auch innert einer gerichtlich anzusetzenden Nachfrist nicht geleistet würde, hätte dies ein Nichteintreten zur Folge (Art. 101 Abs. 3 ZPO).