ausschusses nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. Die umstrittene Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten sei mit der Einleitung der Nachlassstundung zum Aktivum geworden, da die Klägerin alle geschäftlichen Aktiven eingestellt habe. Eine Genehmigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses für die Zession vom 13. September 2019 wäre zwingend notwendig gewesen, da die Abtretung der Forderung nicht zum täglichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehöre und die Forderung entweder eine Schenkung oder ein gemischtes Rechtsgeschäft (Schenkung/Kauf) darstelle.