Da dies nicht gemacht worden sei, sei auf die Klage nicht einzutreten. Zur Zessionarin und Zedentin sei anzufügen, dass der Geschäftsführer bei beiden identisch sei, d.h. beide Gesellschaften würden von H.R. geführt. Die A Holding AG sei auch alleinige Gesellschafterin der Zedentin bzw. der Klägerin. Die Zessionarin biete ihrerseits ebenfalls keine Sicherheit für die Vollstreckbarkeit der Parteientschädigung, da sie lediglich aus einem "Mantel" bestehe, d.h. keine Substanz aufweise. Eine Rekapitalisierung der A Holding AG sei nicht behauptet, geschweige denn belegt worden. Schliesslich könnten gemäss Art.