Die Beklagte begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie bei einer Aufhebung der Kautionierung wesentlich schlechter gestellt würde. Falls nämlich die Zessionarin den Prozess verlieren und die Parteientschädigung nicht bezahlen können sollte, so bliebe der Beklagten nur noch die Möglichkeit, die bis zum Parteiwechsel aufgelaufene Parteientschädigung im Nachlass der Zedentin als Forderung einzugeben. Unbesehen des Parteiwechsels wäre die Klägerin gehalten gewesen, innert Frist die Parteikostensicherheit zu leisten. Da dies nicht gemacht worden sei, sei auf die Klage nicht einzutreten.