Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, die strittige Forderung sei am 13. September 2019 an die A Holding AG zediert worden. In der beiliegenden Zessionserklärung hätten sowohl die Klägerin als auch die A Holding AG erklärt, mit dem Parteiwechsel einverstanden zu sein. Die A Holding AG würde gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZPO in den Prozess eintreten. Die Voraussetzungen für die Parteikostensicherstellung gemäss Art. 99 ZPO seien nicht mehr gegeben. Seitens der A Holding AG bestünden keinerlei Anzeichen, dass die Zahlungsfähigkeit gefährdet sei. 9.2. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 25. September 2019 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: