" 1. Es sei die Anordnung zur Leistung einer Parteikostensicherheit gemäss Verfügung vom 22. August 2019 aufzuheben. -5- 2. Es sei vom Parteiwechsel Vormerk zu nehmen und es sei die A Holding AG als Klägerin ins Rubrum aufzunehmen. 3. Es sei der (eingetretenen Klägerin) eine neue Frist zur Erstattung der Replik anzusetzen."