8.3. Die Klägerin reichte am 20. August 2019 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 12. Juli 2019 ein. Darin stellte die Klägerin den Antrag, das Verfahren sei einstweilen zu sistieren, bis Klarheit über die Abtretung der Forderung herrsche. 8.4. Mit Verfügung 22. August 2019 wies der Vizepräsident den Sistierungsantrag der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin, bis zum 16. September 2019 eine Parteikostensicherheit im Umfang von Fr. 70'530.00 zu leisten. 9. 9.1. Mit Eingabe vom 16. September 2019 stellte die Klägerin folgende Anträge: